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   RG, 31.01.1908 - Rep. II. 330/07   

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RG, 31.01.1908 - Rep. II. 330/07 (https://dejure.org/1908,8)
RG, Entscheidung vom 31.01.1908 - Rep. II. 330/07 (https://dejure.org/1908,8)
RG, Entscheidung vom 31. Januar 1908 - Rep. II. 330/07 (https://dejure.org/1908,8)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Klage aus § 945 Z.P.O. gegeben, wenn zur Zeit der Anordnung des Arrestes -- über dessen Rechtmäßigkeit im Arrestverfahren nicht entschieden ist -- der zu sichernde Anspruch bestand, auch dargetan ist, daß zur Zeit der Anordnung des Arrestes die Besorgnis der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus § 945 Z.P.O.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 365
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 07.12.2006 - 21 UF 410/06

    Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

    Die Beurteilung dieser Frage bemisst sich nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (RGZ 67, 365, 369); auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313).
  • OLG Brandenburg, 17.07.2020 - 13 WF 124/20

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht für Arrest zur Sicherung eines

    Ob ein Arrestgrund (§ 917 ZPO) vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.).

    Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 917 Rn 4 m.w.N.).

  • KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12

    Vermögensveräußerung durch Ehegatten: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines

    Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 917 Rn 4).
  • OLG Köln, 19.07.2002 - 16 W 24/02

    Arrestgrund für Inlandsvermögen bei Firmensitz im EG-Ausland

    Denn der Arrest findet, was die Antragstellerin übersieht, gegen zu befürchtende Veränderungen in der gegenwärtigen Vermögenslage des Schuldner statt (RGZ 67, 365, 369).Solche erst die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgende Vermögensveränderungen (vgl. BGH VersR 1975, 763) werden allgemein angenommen beispielsweise bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 454), bei einer Verschleuderung von Vermögen, bei ungewöhnlicher Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, ohne dass entsprechende Gegenwerte in das Schuldnervermögen fließen, bei einer Verdunkelung der Vermögenslage oder bei selbstschädigendem Geschäftsgebaren (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 917 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer ZPO § 917 Rdnr. 5 mwN).
  • OLG Koblenz, 04.08.2022 - 13 UF 377/22

    Arrestgrund bei drohender Veräußerung Hausgrundstück eines Schuldners

    Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369).
  • LG Hamburg, 18.04.2019 - 316 O 137/19

    Dinglicher Arrests bei drohender Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahren

    Ausreichend ist es, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (RG, Urteil vom 31.01.1908 - II 330/07, RGZ 67, 365).
  • BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 141/63

    Anspruch auf Freigabe einer im Arrestverfahren erbrachten Sicherheit - Vorliegen

    Freiheit für die Beurteilung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Arrestes (vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 945 Anm. II 1; RGZ 67, 365).
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